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Der Weserrat steuert alle flussgebietsweiten wasserwirtschaftlichen Fragestellungen. Er besteht aus den Abteilungsleitern der
Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder bzw. aus deren Vertretern. Der Weserrat beschließt insbesondere:
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allgemeine Vorgaben zur Umsetzung der EG-WRRL und der EG-HWRM-RL in der Flussgebietseinheit Weser, |
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die Koordinierung der Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach Artikel 14 EG-WRRL sowie nach Artikel 9 EG-HWRM-RL, |
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die nach Artikel 15 EG-WRRL und Artikel 15 EG-HWRM-RL erforderlichen Berichte und Unterlagen sowie über die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne einschließlich der Maßnahmenprogramme und der Hochwasserrisikomanagementpläne. Die Entwürfe werden an die Ministerkonferenz zur endgültigen Beschlussfassung übermittel, |
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die Zeitpläne zur Umsetzung der EG-WRRL und der EG-HWRM-RL sowie über die Arbeitspläne der Geschäftsstelle und übt damit die Kontrollfunktion über die Geschäftsstelle aus, |
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Abstimmungen zur administrativen Umsetzung der EG-WRRL und der EG-HWRM-RL innerhalb der beteiligten Länder, |
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den Haushaltsplanentwurf einschließlich Stellenplan der Geschäftsstelle sowie die personelle Besetzung der Geschäftsstelle,
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die Einrichtung und Besetzung von Arbeitsgruppen und die ihnen zugewiesenen Aufgaben,
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sonstige wasserwirtschaftliche Planungen für die Weser nach § 1 Abs. 2, |
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die Programme über den quantitativen und qualitativen Messdienst an der Weser, soweit nicht durch die Bewirtschaftungsplanung umfasst. |
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